Einführung in die öffentliche Projektförderung in Deutschland

Ein Leitfaden von field notes berlin

13. April 2023 | Lisa Benjes

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Die Einführung in die öffentliche Förderung in Deutschland ist Teil unserer Reihe zu Förderungen und Antragswesen. Der Leitfaden gibt einen Überblick über die Hintergründe und Rahmenbedingungen der Kulturförderung in Deutschland, Eigenheiten im deutschen Zuwendungsrecht und geht im letzten Teil auf etwas praktischere Fragen ein wie die Antragstellung selbst, Abläufe und wo man Informationen zu Ausschreibungen und Calls findet.

  1. Öffentliche Kulturförderung in Deutschland
  2. Kultur ist Ländersache
  3. Kulturförderung des Bundes
  4. Kulturförderung in Berlin
  5. Institutionelle Förderung vs. Projektförderung
  6. Arten von Finanzierung
  7. Kofinanzierung / Kumulierungsverbot
  8. Auswahl des Fördertopfes
  9. Ablauf Antragstellung
  10. Wer entscheidet auf welcher Grundlage?
  11. Kontakt mit den Einrichtungen
  12. Ausschreibungen und Calls
  13. Quellen

Öffentliche Kulturförderung in Deutschland

Durch die öffentliche Kulturförderung werden gemeinnützige, nicht-kommerzielle, künstlerische oder/und kulturelle Vorhaben finanziell unterstützt. Dabei gilt die Autonomie künstlerischer Arbeit in Deutschland als hohes Gut, deren gesetzliche Grundlage der Artikel 5 des Grundgesetzes bildet: »Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.« Das Gebot der Kunstfreiheit soll Kunst und Kultur vor staatlichen Eingriffen schützen und ihre Unabhängigkeit vom freien Markt sichern.

Als Schwerpunkte der Kulturförderung lassen sich folgende Bereiche unterscheiden:

  • Unterhalt öffentlicher Institutionen 
    (z.B. Theater, Museen, Bibliotheken), die vorrangig der Kulturvermittlung dienen,
     
  • indirekte Kulturförderung 
    durch Schaffung günstiger rechtlich-sozialer Rahmenbedingungen (z.B. im Steuer-, Sozial- und Medienrecht, durch eine Ermäßigung von Eintrittspreisen, usw.),
     
  • direkte wirtschaftliche Hilfen im Kultur- und Mediensektor 
    (vor allem im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Filmen, durch Druckkostenzuschüsse, bei der Ansiedlung von kulturwirtschaftlichen Betrieben, durch Mieterlass für Räume) 
     
  • Förderung »freier« Kulturaktivitäten 
    (z.B. durch Preise oder Stipendien für Künstler*innen und Autor*innen, durch die Unterstützung privater Theater oder durch Hilfen für Amateurvereinigungen, Kunstvereine usw.).
     

Kultur ist Ländersache

Anders als in vielen anderen Ländern ist die Förderung von Kunst und Kultur in Deutschland vorrangig Länder- und Kommunensache (Kulturhoheit der Länder). Der deutsche Föderalismus spiegelt sich also auch in der Kulturförderung wider, was zu einer breiten künstlerischen und kulturellen Infrastruktur in allen Regionen Deutschlands beitragen soll. Die öffentliche Kulturförderung gehört zu den wenigen Politikfeldern, die von den jeweiligen Gebietskörperschaftsebenen in Gemeinden, Ländern und Bund weitgehend souverän und nach eigenen Zielsetzungen gestaltet werden kann.

Die Kulturhoheit der Länder ist im Grundgesetz (Art. 30 des GG) festgelegt: »Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt.« In Art. 28 Abs. 2 GG heißt es zudem: »Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.«

Die Zuständigkeit der Kulturförderung ist jeweils in den Landesverfassungen verankert. In Berlin heißt es zum Beispiel in Artikel 20: »Das Land schützt und fördert das kulturelle Leben.« Daraus leitet sich aus juristischer Sicht allerdings keine Pflicht zur Kulturfinanzierung ab. Diese ist wegen fehlender Konkretisierung lediglich eine freiwillige Aufgabe. In NRW gibt es bereits ein Kulturfördergesetz und in Berlin setzt sich derzeit der Landesmusikrat für eines ein (Informationen zur Kampagne). 

 

Kulturförderung des Bundes 

Die Kulturförderung des Bundes konzentriert sich auf Maßnahmen von nationaler und internationaler Tragweite. Der Bund übernimmt mit rund 2,3 Milliarden Euro 17 Prozent der Gesamtausgaben für Kunst und Kultur. In Deutschland gibt es auf Bundesebene kein Kulturministerium, sondern eine Beauftragte für Kultur und Medien, deren Aufgabengebiet breit gefächert ist:

  • die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kultur- und den Medienbereich über die Bundesgesetzgebung kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern,
  • Kultureinrichtungen und -projekte von nationaler Bedeutung zu fördern,
  • für die kulturelle Repräsentation des Gesamtstaates in der Bundeshauptstadt Berlin zu sorgen,
  • die kultur- und medienpolitischen Interessen Deutschlands in verschiedenen internationalen Gremien zu vertreten,
  • national bedeutsame Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer von NS-Terrorherrschaft zu fördern,
  • in Zusammenarbeit mit Gedenkstätten und Institutionen an das Unrecht in der ehemaligen DDR zu erinnern.

Kulturförderung in Berlin

Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Berlin fördert die Kulturlandschaft mit rund 600 Millionen Euro (Stand: 2020) pro Jahr. Dabei kommen etwa 95% des Budgets über 70 dauerhaft institutionell geförderten Kultureinrichtungen zugute und nur rund 5% Akteur*innen und Organisationen der freien Szene durch Einzel- und Projektförderungen (inklusive Hauptstadtkulturfonds). 

Gefördert werden grundsätzlich nur gemeinnützige Projekte und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Kommerzielle Kulturanbieter und -projekte können sich an die Wirtschaftsförderung wenden. In Berlin werden Projekte auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung – LHO in Form von Zuwendungen bzw. Zuschüssen unterstützt. 

Neben Institutionen und Projekten der freien Szene fördert der Senat außerdem Strukturen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Produktion, Vermittlung sowie Inwertsetzung von Kunst und Kultur (z. B. Atelierprogramm, Projektförderung an Selbstorganisationen oder Strukturfondsförderung etwa für Marketing- oder Qualifizierungsprojekte). Diese strukturfördernden Mittel sollen insbesondere der freien Szene zugutekommen.

Institutionelle Förderung vs. Projektförderung

Die Landeshaushaltsordnung unterscheidet zwischen Künstler- und Projektförderung auf der einen und institutioneller Förderung auf der anderen Seite. Mit der klassischen Einzelprojektförderung werden einmalige künstlerische Vorhaben gefördert. Um auch freien Projekten etwas Planungssicherheit zu gewähren, bietet die Basis- und Spielstättenförderung Gruppen und Spielstätten einen Planungshorizont von bis zu zwei Jahren. Die Konzeptförderung (in den Darstellenden Künsten) bietet in der Regel sogar eine vierjährige Planungssicherheit und gilt als befristete institutionelle Förderung. Auch die Spartenoffene Förderung für Reihen und Festivals ist auf Zeiträume von ein bis zwei Jahren oder vier Jahren ausgelegt.

Obschon es also einzelne Bestrebungen für die Schaffung von längeren Planungshorizonten gibt, realisiert ein überwältigender Großteil freier Künstler*innen und Gruppen ihre Vorhaben ausschließlich durch Projektförderungen. Die Akquise von Projektmitteln gehört damit zum Kerngeschäft von Akteur*innen der freien Szene. Der Zwang, sich stets neue Ideen und Konzepte für Projektanträge ausdenken zu müssen, ermüdet nicht nur alle Beteiligten, sondern steht auch einer nachhaltigen und dauerhaften künstlerischen Entwicklung entgegen.

Arten von Finanzierung

Die Förderungen müssen den Grundlagen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Öffentliche Förderung ist dabei subsidiär zu privatem Engagement. Die Finanzierungsart bestimmt, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) ein Projekt gefördert wird. 

Folgende Grundtypen sind zu unterscheiden:

Teilfinanzierung: 
Bei der Teilfinanzierung deckt die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Finanzierung für den übrigen Teil muss vom Zuwendungsempfänger selbst oder von dritter Seite aufgebracht werden.

Die Teilfinanzierung untergliedert sich in:

  • Anteilfinanzierung: 
    Bei der Anteilfinanzierung bemisst sich die Zuwendung nach einem bestimmten Prozentsatz (Anteil) ab den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung darf nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und/ oder den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung des Vorhabens erfolgt zu den jeweils festgesetzten Anteilen.
    z.B. 40 % der förderfähigen Ausgaben
     
  • Fehlbedarfsfinanzierung: 
    Bei der Fehlbedarfsfinanzierung deckt die Zuwendung den »Fehlbedarf«, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Zuwendung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen Mittel, des Zuwendungsempfängers und ggf. Mittel Dritter, verbraucht sind.
    z.B. 100 % - 50 % (30 % Eigenmittel + 20 % Drittmittel) = Fehlbetrag

Festbetragsfinanzierung: 
Bei der Festbetragsfinanzierung beteiligt sich der Zuwendungsgeber mit einem, wie der Name sagt, festen (nach oben und unten nicht veränderbaren) Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Abrechnung des Vorhabens bleibt der Anteil der staatlichen Förderung konstant, wenn mindestens in dieser Höhe zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen werden (d.h. lediglich der vorgesehene Eigenanteil verändert sich nach "oben" oder "unten"). 
z.B. 10.000 €

Vollfinanzierung: 
Bei der Vollfinanzierung deckt die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenmittel des Zuwendungsempfängers oder fremde Mittel werden nicht eingesetzt.
Die Zuwendung darf in Anspruch genommen werden, sobald sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
z.B. 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Kofinanzierung / Kumulierungsverbot

Das Kumulierungsverbot besagt, dass für ein spezifisches Projekt ein*e bestimmte*r Empfänger*in nur eine einzige Förderung aus einem Haushalt erhalten darf. Fördermittel sind nach den Förderebenen Stiftung, Land, Bund und EU einzuordnen, wobei öffentliche Förderinstrumente von privaten Finanzierungsformen abzugrenzen sind. 

Es ist zum Beispiel nicht möglich, Zuwendungen aus zwei Förderprogrammen des Landes für dasselbe Projekt zu erhalten. Da aber eine Vollfinanzierung von Projekten eher die Ausnahme ist, brauchen die meisten Projekte Kofinanzierungen aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen.

Weniger erfahrenen Antragsteller*innen ist anzuraten, in einem Projekt möglichst nur zwei Finanzierungsquellen zu kombinieren, um im Projektmanagement Aufwand zu reduzieren: Bund + Stiftung | Bund + Land | Stiftung + EU | etc. 

Beispiel mit zwei Förderungen und Einnahmen:

In der Praxis sind auch komplexere Kombinationen üblich. Im Zweifel kann man sich mit Fragen immer an die Fördergeber*innen wenden, insbesondere da jede Förderebene spezifische Charakteristika und eigene »Spielregeln« hat. Bei größeren Projekten lohnt es sich, einen Plan mit Szenarien aus mehreren Fördergebern zu erstellen: »Klappt A nicht, beantrage ich bei B, … «

Beispiel mit einer Bundes- und Landesförderung und einer Stiftung:

In seltenen Fällen sind Ausnahmen des Kumulierungsverbots möglich. Wenn Projekte beispielsweise aus zwei Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. 

Strategisch gesehen bieten Stiftungen die Teilfinanzierungsmöglichkeiten an, welche am leichtesten mit allen anderen Zuwendungsgebern aus Land, Bund und EU kombinierbar sind.

Achtung: Bei einigen Fördereinrichtungen ist das Einbringen von Eigenmitteln erwünscht. Eigenmittel sind insbesondere von Institutionen zu erbringen, wenn sie für Sonderprojekte zusätzliche Mittel einwerben möchten. Eigenmittel sind nicht mit privaten Mitteln zu verwechseln. Sie müssen aus dem Projekt selbst kommen (etwa über Einnahmen aus Ticketverkauf o. ä.).

 

Transparenz bei parallelen Antragstellungen

Die Anteilsfinanzierung setzt voraus, dass Projekte Mittel aus unterschiedlichen Förderquellen akquirieren. Dabei ist allerdings wichtig, dass die Projekte bei allen Fördereinrichtungen denselben Finanzierungsplan einreichen und alle Stellen über Anträge bei anderen Fördereinrichtungen informieren. Das gilt insbesondere bei der Beantragung von Fördermitteln, die sich gegenseitig ausschließen. Sollte eine Förderzusage eintreffen, muss ein paralleler Antrag bei einer anderen Förderstelle umgehend zurückgezogen werden. Ein intransparentes Vorgehen kann ggf. zum Ausschluss des Antrags führen. In der Regel sind die diversen Fördereinrichtungen gut miteinander vernetzt, sodass Verletzungen der Meldepflicht schnell auffallen. Andererseits kann von den Einrichtungen nicht verlangt werden, Informationen zu den einzelnen Förderquellen aller Projekte selbst in Erfahrung zu bringen.

Auswahl des Fördertopfes

Man spart sich eine Menge Zeit und Mühe, indem Fördertöpfe gut ausgewählt werden. Jede Fördereinrichtung fördert unter einem bestimmten Kulturbegriff, hält etwas anderes für zentral in der Förderung von Kunst und Kultur. Bevor es an die eigentliche Antragstellung geht, schadet es nicht, zu überlegen, wo ein Anliegen am ehesten/besten aufgehoben ist bzw. welcher Ansatz bei welchem Förderer im Mittelpunkt steht (künstlerische Exzellenz, Vermittlung, Inter-/Transkulturelle Aspekte etc).

Gibt es einen Förderer, dessen Förderzweck genau zu meinen Absichten passt oder kann ich meine Absichten so formulieren, dass sie – glaubhaft – den Förderzwecken eines Förderers entsprechen, ohne dabei die künstlerische Idee zu kompromittieren?

Eine grobe Orientierung liefert auch die Aufteilung in die unterschiedlichen Ebenen der Förderung von Stiftung, Land, Bund und EU, die jeweils unterschiedliche Aufgaben haben:

Ablauf Antragstellung

Antragsverfahren können entweder ein- oder zweistufig sein, wobei in der Kulturförderung einstufige Verfahren die Regel sind. Bei zweistufigen Verfahren wird zunächst in der ersten Stufe eine Skizze eingereicht. Erst wenn diese positiv begutachtet wurde, erfolgt die formelle Antragstellung. Bei einstufigen Verfahren wird der Antrag sofort gestellt. Welches Verfahren gilt, regeln im Einzelfall die jeweiligen Programme oder Richtlinien.

Der Ablauf ist in der Regel gleich: Zum Anfang steht die Projektidee, dann begibt man sich auf die Suche nach passenden Förderprogrammen, wonach die Sichtung aller Förderkriterien folgt (siehe auch unsere Beiträge zu den darauffolgenden Schritten »Antragschreiben« und »Abrechnung«). In manchen Fällen führen auch auf spezifische Themen ausgerichtete Ausschreibungen zu Projektideen. 

Es lohnt sich sehr, Anträge nicht auf den letzten Drücker zu schreiben. Je detaillierter das künstlerische Konzept dargelegt wird, desto höher sind die Erfolgschancen. Eine Spielstättenbescheinigung, deren Beschaffung oft zeitaufwendig ist, ist oftmals sogar eine notwendige formale Voraussetzung für die Antragstellung. Auch die Liste der beteiligten Künstler*innen sollte bereits bekannt (und angefragt) sein. Eine Carte Blanche wird von Jurys nur in seltenen Ausnahmen erteilt. Die Absprachen mit den Künstler*innen und Partnern dauern immer länger als geplant. 

Wer entscheidet auf welcher Grundlage?

Über die Anträge beraten in Berlin unabhängige Beiräte und Fachjurys. Diese werden von der Kulturverwaltung (gelegentlich unter Einbeziehung von Vorschlägen der entsprechenden Interessenvertretungen) nach fachlicher Eignung möglichst ausgewogen und divers zusammengesetzt und in regelmäßigen Abständen neu berufen. Alle Entscheidungen werden veröffentlicht und in der zentralen Zuwendungsdatenbank des Landes erfasst.

Eine Ausnahme in der Berliner Förderlandschaft bildet die initiative neue musik berlin e.V. (inm). Stellvertretend für die Senatsverwaltung vergibt sie jährlich die Projektfördermittel des Landes Berlin für freie Musiker*innen und Ensembles im Bereich der Neuen Musik. Bei der inm bestimmt die Mitgliedschaft, die sich aus großen Teilen der Berliner zeitgenössischen Musikszene zusammensetzt, selbst über die Besetzung der Jury. Die unabhängige Jury wird für jeweils zwei Jahre gewählt und beschließt vorbehaltlich der Entscheidung zum jeweiligen Haushaltsplan des Landes Berlin die Mittelverteilung zur Projektförderung.

Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Berlin schildert die Grundlagen der Auswahl von Projekten wie folgt: »Förderentscheidungen basieren auf den Prinzipien von Transparenz, Verfahrensgerechtigkeit und Gleichbehandlung. Entscheidungen zu Projektförderungen und Stipendien werden nach dem Antragsprinzip und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien, insbesondere künstlerischer Qualität, getroffen.« Bei der Frage, wie nachvollziehbar insbesondere das Kriterium künstlerische Qualität ist, gehen die Meinungen auseinander. Neben künstlerischer Qualität, sind außerdem Fragen zur Finanzierung, die Plausibilität des Vorhabens, die Professionalität der Durchführung und natürlich formale Aspekte ausschlaggebend für die Beurteilung. Weiterführende Kriterien oder Empfehlungen sind auf den Websites der jeweiligen Einrichtung zu finden. Über die gängigen Kriterien hinaus fließen immer stärker Aspekte der Diversität, Barrierefreiheit oder Nachhaltigkeit in die Beurteilung von Projekten hinein. 

Bei der dauerhaften institutionellen Förderung entscheidet wiederum das Abgeordnetenhaus im Rahmen der Aufstellung von Doppelhaushalten. In den letzten Jahren wurde der größte Teil der ehemals staatlichen Kultureinrichtungen rechtlich verselbstständigt, sodass die operative Verantwortung in die jeweiligen Stiftungen, GmbHs und LHO-Betriebe verlagert werden konnte. Im Rahmen ihrer Steuerungsaufgabe stellt die Kulturverwaltung sicher, dass die Anforderungen für den Umgang mit öffentlichen Mitteln und die Zwecke der Förderung kontinuierlich kontrolliert werden.

Kontakt mit den Einrichtungen

Auf den ersten Blick wirken viele Fördereinrichtungen mit ihrem Amtsdeutsch und diversen Förderbestimmungen streng und unzugänglich. Dabei arbeiten bei den meisten Fördereinrichtung wie auch bei der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Menschen, die dem Kulturleben persönlich stark verbunden sind, Projekte ermöglichen wollen und Antragsteller*innen vor möglichen Fallstricken des Zuwendungsrechts schützen möchten. Die Einrichtungen freuen sich, wenn man das Gespräch sucht und sie als Partner begreift, um Einschätzungen einzuholen oder mögliche Fehler zu vermeiden. Bei rechtzeitigen Absprachen können meist Lösungen für Probleme gefunden werden. Das Ausbügeln von bereits begangenen Fehlern ist hingegen schwer.

Ausschreibungen und Calls

Die Ausschreibungen der Förderer sind zum einen natürlich auf den jeweiligen Websites der Fördereinrichtungen zu finden. Zum anderen gibt es aber auch zahlreiche Beratungsstellen, die Informationen zu Förderungen bündeln. 

In unserem Fachnewsletter berichten wir außerdem über aktuelle Ausschreibungen für Förderungen oder Calls for Projects. 

Quellen

  • Die Bundesregierung: Staatsministerin für Kultur und Medien. Kunst- & Kulturförderung (2023), ULR: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/kunst-kulturfoerderung (Stand: 13.02.2023)
  • Die Bundesregierung: Staatsministerin für Kultur und Medien. Staatsministerin Claudia Roth - Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien  (2023), ULR: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/kunst-kulturfoerderung (Stand: 13.02.2023).
  • initiative neue musik berlin e. V.: Förderung (o.D.), URL: https://www.inm-berlin.de/de/34621/frderung/ (Stand: 13.01.2023).
  • ptJ: Basiswissen Projektförderung (2023), URL: https://www.ptj.de/projektfoerderung/basiswissen (13.01.2023).
  • Senatsverwaltung für Kultur und Europa: Berliner Kulturförderung (2020), URL: https://www.berlin.de/sen/kultur/foerderung/ (Stand: 13.01.2023).
  • Qualitätswerkstatt Modellprojekte: Arbeitshilfe. Strategische Fördermittelakquise und Kofinanzierung (01.02.2019), URL: https://www.gsub.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Projekte/PWQ/QMP_Arbeitshilfe_Strategische_Foerdermittelakquise_mA.pdf (Stand: 13.01.2023).
  • Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Formen und Instrumente der öffentlichen Kulturförderung in Deutschland einschließlich Hilfen der Europäischen Union (31.05.2006), URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/414910/de6b35aa7212b29d662fe9024eda42a7/WD-10-038-06-pdf-data.pdf (Stand: 13.01.2022), S. 3.
  • Projektförderung

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